Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Dezember 2024BEK 2024 135und 136MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom26. April 2023 und 30. Juli 2024, SU 2022 3903, inkl. SU 2023 3898 bzw. 4422);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 31. März 2022 kam es in Ingenbohl, Autobahnausfahrt A4,zwischen den Parteien zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. In Gutheissung einer Beschwerde des Privatklägers gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 (SU 2022 3903) hob die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 27. November 2023 mangels Anzeige des Untersuchungsabschlusses die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Unfall beantragte Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Nötigung auf (BEK 2023 58). Zudem erstattete der Privatkläger noch zuvor am2. Mai 2023 Strafanzeige/Strafantrag wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, eventualiter der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede, weil der Beschuldigte ihn in der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2022 unwahr der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beschuldigt haben soll (U-act. 3.2.01; SU 2023 4422). Hinsichtlich beider Sachverhalte zeigte die Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 an, dass sie das Verfahren einstellen wolle (U-act. 16.1.06). Der Privatkläger beantragte daraufhin, ihm sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 förmlich zu eröffnen und es seien die Beweise gemäss Schreiben vom 13. April 2023 sowie vom 2. Mai 2023 abzunehmen (U-act. 3.1.10). Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Juli 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegenNötigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. März 2022 und derfalschen Anschuldigung, evtl. üblen Nachrede oder Verleumdung ein(SU 2022 3903 inkl. 2023 4422). Zudem wies sie die Beweisanträge und den Antrag auf förmliche Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung ab(SU 2022 3899 U-act. 12).a)Der Privatkläger erhob am 9. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Einstellungsverfügung (BEK 2024 135) und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 (BEK 2024 136) aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, erstens die Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu vereinigen und zweitens die Strafuntersuchungen weiterzuführen und insbesondere die notwendigen Beweise abzunehmen sowie eventualiter ihm die Nichtanhandnahmeverfügung förmlich zu eröffnen.b)Der Beschuldigte beantragt in beiden Beschwerdeverfahren, die Beschwerde abzuweisen und ihm eine Entschädigung von Fr. 200.00 zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (je KG-act. 4).c)Die Staatsanwaltschaft verlangt, auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht einzutreten (BEK 2024 136KG-act. 6) und unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und Verweis auf die begründete Einstellungsverfügung sowie die Akten auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten (BEK 2024 135KG-act. 6). Der Beschuldigte nahm zum Nichteintretensantrag nochmals Stellung (BEK 2024 136KG-act. 8).2.Der Beschwerdeführer erhielt von der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung am 26. April 2023 spätestens nach der Zustellung des ersten Beschwerdeentscheids vom 27. November 2023 Kenntnis. Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um förmliche Eröffnung dieser Verfügung mit Schreiben vom 8. Mai 2024 (U-act. 3.1.10) sowie deren Anfechtung mit vorliegender Beschwerde verspätet. Auf die Beschwerde ist mithin insoweit (BEK 2024 136) nicht einzutreten. Abgesehen davon sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Stellung eines Privatklägers ab(SU 2022 3899 U-act. 12). Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung führt der Beschwerdeführer einzig aus, sich mit seiner Eingabe vom 21. April 2022 für den gesamten Sachverhaltskomplex als Privatkläger konstituiert zu haben, was die Staatsanwaltschaft mit einer nachträglichen Abtrennung in zwei Verfahren nicht verhindern könne. Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Bähler, BSK, 3. A. 2023,
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren